Daraus ergibt sich insgesamt, dass auf die Einhaltung des Gebäudeabstandes verzichtet werden kann. An diesen Feststellungen vermag auch nichts zu ändern, dass zwischen dem Wohnbereich des geplanten Gebäudes und dem bestehenden Gebäude ein Raum mit der Bezeichnung „Geräte“ vorgesehen ist. Entscheidend ist, dass dieser Raum Teil des geplanten Gebäudes ist (er liegt auch unter derselben Dachhälfte wie der anschliessende W ohnteil) und er - wie der Gemeinderat zu Recht bemerkt hat - in Massivbauweise erstellt wird.