Der Re­ kurrent bringt auch nichts vor, was zur Annahme eines anderen Schlusses verleiten könnte. Auch aus Sicht der Feuerpolizei sind keine Bedenken ersichtlich, welche den Verzicht auf den Zusammenbau nahelegen müssten. Ein solcher Grund kann namentlich nicht darin erblickt werden, dass auf ein doppeltes Mauerwerk im Bereich des Zusammenbaus verzichtet wird. Im übrigen sind keine anderen öffent­ lichen Interessen ersichtlich, welche durch das Bauvorhaben in nega­ tiver Weise tangiert sein könnten. Daraus ergibt sich insgesamt, dass auf die Einhaltung des Gebäudeabstandes verzichtet werden kann.