Etwas anderes Hesse sich mit den Zweck der Abstandsvorschriften nicht vereinbaren. Massgebend für die Beurteilung, ob ein Zusammenbau vorliegt oder nicht, sind die Interessen, um derentwillen die Abstandsvorschriften, insbesondere die Gebäudeabstandsvorschriften, aufgestellt worden sind. Dazu ge­ hören namentlich feuerpolizeiliche und wohnhygienische Aspekte (Hans Hagmann, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, Zürich 1998, S. 53f.; vgl. auch Entscheid des Regierungsrates vom 5. De­ zember 1995 in Sachen H.H. S. 5 Erw. 2.a).