Dahinter steht offensichtlich die Überlegung, dass durch den Zusam­ menbau die Interessen, um derentwillen die Abstandsvorschriften aufgestellt worden sind, bei einer solchen Konstellation zumindest nicht in erheblicher Weise tangiert werden. Indes ist zu beachten, dass nicht jede bauliche Verbindung zu einer Aufhebung des Gebäudeab­ standes führen darf. Werden Gebäude etwa mit überdachten Sitzplät­ zen oder ähnlichen Bauten miteinander verbunden, ist der Gebäude­ abstand gleichwohl zu beachten. Etwas anderes Hesse sich mit den Zweck der Abstandsvorschriften nicht vereinbaren.