Aus den eingangs genannten Vorschriften folgt, dass der Gebäudeabstand auf allen Seiten einzuhalten ist, wo die Baute freisteht, und dass der Gebäudeabstand auch für Bauten auf dem gleichen Grundstück gilt. Unter Einhaltung der zu beachtenden Gebäudelänge können jedoch zwei oder mehrere Bauten auf demsel­ ben Grundstück zu einer Häuserzeile zusammengebaut werden. Da­ mit liegt bezüglich des Gebäudeabstandes eine Privilegierung vor. Dahinter steht offensichtlich die Überlegung, dass durch den Zusam­ menbau die Interessen, um derentwillen die Abstandsvorschriften aufgestellt worden sind, bei einer solchen Konstellation zumindest nicht in erheblicher Weise tangiert werden.