Für Häuserzeilen gelten erhöhte Gestaltungsanforderungen. Bei geschlossener Bau­ weise sind die Bauten in der Regel an die Baulinie zu stellen und seit­ lich zusammenzubauen (Art. 24 Abs. 2 BR). Zufolge Art. 24 Abs. 1 BR gilt in allen Zonen die offene Bauweise, sofern keine gegenteilige Vor­ schrift besteht. 2. X ist Eigentümer eines Grundstückes in H. Auf diesem Grund­ stück befindet sich ein Einfamilienhaus. Y beabsichtigt, im nördlichen Bereich des nämlichen Grundstückes ein weiteres Einfamilienhaus zu erstellen. Dieses Einfamilienhaus soll mit dem bestehenden Einfamili­ enhaus verbunden werden.