Die zulässige Gebäudelänge ist beschränkt und der Zusammenbau von Gebäuden nur innerhalb dieser Gebäudelänge gestattet. Bei geschlossener Bauweise werden die Gebäude seitlich an die Parzellengrenze gestellt und (unterteilt durch Brandmauern) zu Gebäudereihen beliebiger Länge zusammengebaut (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1995, N. 2 zu Art. 13). Dies wird sinngemäss auch in Art. 24 BR festgehalten: In der offenen Bauweise dürfen mehrere Bauten zu einer Häuserzeile zu­ sammengebaut werden, sofern die Vorschriften, insbesondere jene der maximalen Gebäudelänge, eingehalten sind. Für Häuserzeilen gelten erhöhte Gestaltungsanforderungen.