liehen und privaten Interessen dienen, muss auch bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ein Gebäudeabstand eingehalten werden. Er ist so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen den Bauten vor­ handen wäre (Art. 17 Abs. 4 BR). Daneben enthält das Baureglement auch Vorschriften über die Bauweise. Unter Bauweise wird nach dem Sprachgebrauch primär zwischen der offenen und geschlossenen unterschieden. Bei offener Bauweise haben die Gebäude allseitig zu den Nachbargrundstücken und zu benachbarten Bauten bestimmte Grenz- und Gebäudeab­ stände einzuhalten. Die zulässige Gebäudelänge ist beschränkt und der Zusammenbau von Gebäuden nur innerhalb dieser Gebäudelänge gestattet.