17 Abs. 2 BR). Der Grenzabstand ist ab einer bestimmten Gebäudelänge um einen Mehrlängenzuschlag zu vergrössem. Der Gebäudeabstand (Art. 17 Abs. 4 BR) entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände (inklusive allfällige Mehrlängenzuschläge). Da Gebäudeabstände dem Schutz von öffent- 15 A. Verwaltungsentscheide 1326