Dementsprechend sieht Art. 17 des Baureglements (BR) der Ge­ meinde in Verbindung mit den Regelbauvorschriften in Art. 32 BR nach Zonen gewichtete Grenz- und Gebäudeabstände vor. Als Grenz­ abstand bezeichnet das Baureglement die waagrecht gemessene, kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grenze (Art. 17 Abs. 1 BR). Dabei wird zwischen einem gros­ sen und einem kleinen Grenzabstand unterschieden: der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientier­ ten Hauptwohnseite einzuhaiten; der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten (Art. 17 Abs. 2 BR).