Die Grenzund Gebäudeabstandsvorschriften gehören denn auch zum traditionel­ len Baupolizeirecht. Sie dienen dazu, die mannigfaltigen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern, und zwar sowohl diejenigen negativer Art (Beeinträchtigung von Belich­ tung, Besonnung, Belüftung und Aussicht; Schattenwurf; Einsicht usw.) als auch sonstige Einwirkungen; darüber hinaus verfolgen sie öffentliche Interessen, namentlich solche der Feuerpolizei, Wohnhygiene, Siedlungsgestaltung und Ästhetik (Beschluss des Regierungs­ rates vom 5. Dezember 1995 in Sachen H.H.; AGVE 1993, S. 386 f.). Dementsprechend sieht Art.