1. Art. 25 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über die Einführung des Bun­ desgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1) be­ stimmt, dass die Gemeinden in ihren Bauregiementen Bestimmungen über Grenz- und Gebäudeabstände erlassen können. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Grundstücke in der Regel nicht auf ihrer ganzen Fläche überbaubar sein sollen; Interessen der Nachbarn und allgemeine gesundheitspolizeiliche und ortsplanerische Forderungen verlangen Abstände zwischen den Bauten. Die Grenzund Gebäudeabstandsvorschriften gehören denn auch zum traditionel­ len Baupolizeirecht.