kommission, welche sie getroffen hat, gestützt auf die von den Ein­ spracheberechtigten erhobenen Einwendungen (vgl. AR GVP 6/1994, Nr. 2127). Wird für das Einspracheverfahren eine vollständig neube­ setzte Schätzungskommission einberufen, so ergeht der Einsprache­ entscheid von einer unzuständigen Behörde und leidet damit an einem erheblichen formellen Mangel, der ungeachtet der Frage nach der materiellen Richtigkeit des Entscheids zu seiner Aufhebung führen muss. RRB vom 22.9.1998