48 Abs. 1 SchV nicht vereinbar. Das Einspracheverfahren soll nicht eine ‘neutrale’ zweite Schätzung gewährleisten, sondern einen Meinungsaustausch unter den Verfah­ rensbeteiligten ermöglichen, der es den Schätzern erlaubt, berechtig­ ten Einwendungen gegen ihre Schätzung Rechnung zu tragen. Das Ergebnis des Einspracheverfahrens ist eine Bestätigung oder eine Abänderung der Schätzungsverfügung durch diejenige Schätzungs­ 59 A. Verwaltungsentscheide 1339