Für die Behandlung von Einsprachen isi gemäss Art. 48 Abs. 1 SchV die gleiche Schätzungskommission zuständig, deren Ergebnisse angefochten werden. Trotz dieser Vorgabe wurde im vorliegenden Fall mit den Schätzern X. und Y. eine vollständig neubesetzte Schätzungs­ kommission einberufen. Nach Auskunft des zuständigen Grundbuch­ verwalters handelt es sich dabei nicht um einen Ausnahmefall. Viel­ mehr wird die Schätzungskommission im Einspracheverfahren regel­ mässig neu besetzt, um eine ‘neutrale’ zweite Schätzung zu gewähr­ leisten. Dieses Vorgehen ist mit Sinn und Zweck des Einsprachever­ fahrens und dem W ortlaut von Art. 48 Abs. 1 SchV nicht vereinbar.