Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die amtlichen Grund­ stückschätzungen (SchV; bGS 621.21) besteht die nichtlandwirt­ schaftliche Schätzungskommission in der Regel aus je einem vom Regierungsrat und vom Gemeinderat gewählten Mitglied. Das vom Regierungsrat gewählte Mitglied amtet als Präsident und hat über ausreichende Baufachkenntnisse zu verfügen. Das vom Gemeinderat bezeichnete Mitglied wirkt bei den Schätzungen in seiner W ohnsitz­ gemeinde mit, muss mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und nach Möglichkeit ebenfalls baufachkundig sein. Für die Behandlung von Einsprachen isi gemäss Art.