A. Verwaltungsentscheide 1339 8. Schätzungswesen 1339 S chätzungsw esen. Einsprachen sind von der Schätzungskommission zu behandeln, deren Ergebnisse angefochten werden. Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die amtlichen Grund­ stückschätzungen (SchV; bGS 621.21) besteht die nichtlandwirt­ schaftliche Schätzungskommission in der Regel aus je einem vom Regierungsrat und vom Gemeinderat gewählten Mitglied. Das vom Regierungsrat gewählte Mitglied amtet als Präsident und hat über ausreichende Baufachkenntnisse zu verfügen. Das vom Gemeinderat bezeichnete Mitglied wirkt bei den Schätzungen in seiner W ohnsitz­ gemeinde mit, muss mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und nach Möglichkeit ebenfalls baufachkundig sein. Für die Behandlung von Einsprachen isi gemäss Art. 48 Abs. 1 SchV die gleiche Schätzungskommission zuständig, deren Ergebnisse angefochten werden. Trotz dieser Vorgabe wurde im vorliegenden Fall mit den Schätzern X. und Y. eine vollständig neubesetzte Schätzungs­ kommission einberufen. Nach Auskunft des zuständigen Grundbuch­ verwalters handelt es sich dabei nicht um einen Ausnahmefall. Viel­ mehr wird die Schätzungskommission im Einspracheverfahren regel­ mässig neu besetzt, um eine ‘neutrale’ zweite Schätzung zu gewähr­ leisten. Dieses Vorgehen ist mit Sinn und Zweck des Einsprachever­ fahrens und dem W ortlaut von Art. 48 Abs. 1 SchV nicht vereinbar. Das Einspracheverfahren soll nicht eine ‘neutrale’ zweite Schätzung gewährleisten, sondern einen Meinungsaustausch unter den Verfah­ rensbeteiligten ermöglichen, der es den Schätzern erlaubt, berechtig­ ten Einwendungen gegen ihre Schätzung Rechnung zu tragen. Das Ergebnis des Einspracheverfahrens ist eine Bestätigung oder eine Abänderung der Schätzungsverfügung durch diejenige Schätzungs­ 59 A. Verwaltungsentscheide 1339 kommission, welche sie getroffen hat, gestützt auf die von den Ein­ spracheberechtigten erhobenen Einwendungen (vgl. AR GVP 6/1994, Nr. 2127). Wird für das Einspracheverfahren eine vollständig neube­ setzte Schätzungskommission einberufen, so ergeht der Einsprache­ entscheid von einer unzuständigen Behörde und leidet damit an einem erheblichen formellen Mangel, der ungeachtet der Frage nach der materiellen Richtigkeit des Entscheids zu seiner Aufhebung führen muss. RRB vom 22.9.1998