Zudem ist ein rückwirkender Entzug der Heilpraktiker­ bewilligung nicht möglich; ein Verfahren würde der Rekurrentin im Fall der 1995 und 1996 ausgeführten, angeblich unnützen Schmerzthera­ pien überhaupt keinen Vorteil bezüglich ihrer Leistungspflicht e rb rin ­ gen. RRB vom 18.8.1998 58