Selbst wenn die Versicherung im konkreten Fall für die Leistungen eines bestimmten Heilpraktikers bezahlt hat, kann sie daraus kein Recht ableiten, den Entzug von dessen Heilpraktikerbewilligung zu beantragen. Insbesondere ist das öffentlichrechtliche Verfahren auf Entzug der Berufeausübungsbewilligung nicht das richtige Verfahren, um Streitigkeiten über vertragliche Leistungspflichten auszutragen; hierfür stehen der Krankenversicherung andere rechtlichen Behelfe zur Verfügung. Zudem ist ein rückwirkender Entzug der Heilpraktiker­ bewilligung nicht möglich;