Die Versicherung entscheidet frei darüber, ob sie für die Leistungen kantonal approbierter Heilprakti­ ker aufkommen will oder nicht, und sie kann sich ihrer Leistungspflicht in bezug auf einzelne, ihr nicht genehme Heilpraktiker jederzeit durch einen entsprechenden Vorbehalt im Versicherungsvertrag entziehen. Selbst wenn die Versicherung im konkreten Fall für die Leistungen eines bestimmten Heilpraktikers bezahlt hat, kann sie daraus kein Recht ableiten, den Entzug von dessen Heilpraktikerbewilligung zu beantragen.