Entzug der Berufeausübungsbewilligung zu beantragen. Tatsächlich steht sie jedoch durch den Versicherungsvertrag in keiner näheren Beziehung zur Berufeausübungsbewilligung eines bestimmten Heil­ praktikers als die übrige Öffentlichkeit. Die Versicherung entscheidet frei darüber, ob sie für die Leistungen kantonal approbierter Heilprakti­ ker aufkommen will oder nicht, und sie kann sich ihrer Leistungspflicht in bezug auf einzelne, ihr nicht genehme Heilpraktiker jederzeit durch einen entsprechenden Vorbehalt im Versicherungsvertrag entziehen.