Die Krankenkasse macht geltend, dass sie im Rahmen freiwilliger Zusatzversicherungen für die Leistungen kantonal zugelassener Na­ turheilpraktiker aufkomme und deshalb einen Anspruch auf materielle Behandlung ihres Gesuchs habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Abschluss eines Versicherungsvertrages noch keine unmittelbare Beziehung zur Berufsausübungsbewilligung eines bestimmten Heil­ praktikers verschafft. Würde das Gegenteil angenommen, so wäre die Krankenversicherung aufgrund des Versicherungsvertrages legitimiert, gegen sämtliche kantonal approbierten Heilpraktiker ein Verfahren auf