Die Sanitätskommission sprach einer Krankenkasse die Legitimation ab, gegen eine kantonal approbierte Heilpraktikerin Antrag auf Entzug der Heilpraktikerbewilligung zu stellen. Der Regierungsrat schützte diesen Entscheid aus folgenden Erwägungen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein Gesuch materiell zu behandeln, wenn der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse daran geltend machen kann (BGE 98 lb 53 ff.; Gygi, Bundesverwal­ tungsrechtspflege, 2. Auf!., Bern 1983, S. 153; Kölz/Häner, Verwal­ tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 70).