A. Verwaltungsentscheide 1338 setzgebung unterstehenden Beratungstätigkeit nicht von Bedeutung, da Heilbehandlungen auch ohne die Abgabe von Heilmitteln durchge­ führt werden. Der Rekurrent übt somit eine bewilligungspflichtige Heil­ tätigkeit im Sinne von Art. 15 GG aus. RRB vom 19.1.1999 1338 Sanitätswesen. Krankenkassen sind in der Regel nicht legitimiert, den Entzug einer Heilpraktikerbewilligung zu beantragen.