A. Verwaltungsentscheide 1338 setzgebung unterstehenden Beratungstätigkeit nicht von Bedeutung, da Heilbehandlungen auch ohne die Abgabe von Heilmitteln durchge­ führt werden. Der Rekurrent übt somit eine bewilligungspflichtige Heil­ tätigkeit im Sinne von Art. 15 GG aus. RRB vom 19.1.1999 1338 Sanitätswesen. Krankenkassen sind in der Regel nicht legitimiert, den Entzug einer Heilpraktikerbewilligung zu beantragen. Die Sanitätskommission sprach einer Krankenkasse die Legitimation ab, gegen eine kantonal approbierte Heilpraktikerin Antrag auf Entzug der Heilpraktikerbewilligung zu stellen. Der Regierungsrat schützte diesen Entscheid aus folgenden Erwägungen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein Gesuch materiell zu behandeln, wenn der Gesuchsteller ein schützenswertes Interesse daran geltend machen kann (BGE 98 lb 53 ff.; Gygi, Bundesverwal­ tungsrechtspflege, 2. Auf!., Bern 1983, S. 153; Kölz/Häner, Verwal­ tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 70). Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss der Gesuchsteller in jedem Fall in einer beson­ deren, nahen und beachtenswerten Beziehung zur Sache stehen. Seine tatsächliche oder rechtliche Stellung muss zudem durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (vgl. AR GVP 7/1995, Nr. 1276). Die Krankenkasse macht geltend, dass sie im Rahmen freiwilliger Zusatzversicherungen für die Leistungen kantonal zugelassener Na­ turheilpraktiker aufkomme und deshalb einen Anspruch auf materielle Behandlung ihres Gesuchs habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Abschluss eines Versicherungsvertrages noch keine unmittelbare Beziehung zur Berufsausübungsbewilligung eines bestimmten Heil­ praktikers verschafft. Würde das Gegenteil angenommen, so wäre die Krankenversicherung aufgrund des Versicherungsvertrages legitimiert, gegen sämtliche kantonal approbierten Heilpraktiker ein Verfahren auf 57 A. Verwaltungsentscheide 1338 Entzug der Berufeausübungsbewilligung zu beantragen. Tatsächlich steht sie jedoch durch den Versicherungsvertrag in keiner näheren Beziehung zur Berufeausübungsbewilligung eines bestimmten Heil­ praktikers als die übrige Öffentlichkeit. Die Versicherung entscheidet frei darüber, ob sie für die Leistungen kantonal approbierter Heilprakti­ ker aufkommen will oder nicht, und sie kann sich ihrer Leistungspflicht in bezug auf einzelne, ihr nicht genehme Heilpraktiker jederzeit durch einen entsprechenden Vorbehalt im Versicherungsvertrag entziehen. Selbst wenn die Versicherung im konkreten Fall für die Leistungen eines bestimmten Heilpraktikers bezahlt hat, kann sie daraus kein Recht ableiten, den Entzug von dessen Heilpraktikerbewilligung zu beantragen. Insbesondere ist das öffentlichrechtliche Verfahren auf Entzug der Berufeausübungsbewilligung nicht das richtige Verfahren, um Streitigkeiten über vertragliche Leistungspflichten auszutragen; hierfür stehen der Krankenversicherung andere rechtlichen Behelfe zur Verfügung. Zudem ist ein rückwirkender Entzug der Heilpraktiker­ bewilligung nicht möglich; ein Verfahren würde der Rekurrentin im Fall der 1995 und 1996 ausgeführten, angeblich unnützen Schmerzthera­ pien überhaupt keinen Vorteil bezüglich ihrer Leistungspflicht e rb rin ­ gen. RRB vom 18.8.1998 58