ZBI 86/1985, S. 90). Vielmehr konnte die Änderung der Kehrichtab­ fuhr-Tour auf den 1. April 1993 wegen der fehlenden formrichtigen Veröffentlichung keine Rechtswirkung entfalten (vgl. ZBI 87/1986, S. 42). Diese Allgemeinverfügung ist durch die Unterlassung der amtli­ chen Ausschreibung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet (vgl. ZBI 86/1985, S. 90) und damit so zu behandeln, wie wenn sie gar nie be­ standen hätte (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 768). Demzufolge sind die auf den 1. April 1993 eingetretenen Änderungen des Kehrichtabfuhr- Tourenplanes absolut unwirksam. Entscheid Umweltschutz- und Energiedirektion vom 24.6.1998