Die am 12. März 1993 erfolgte Orientierung der Anwohner der be­ troffenen Sackgassstrassen mittels nichteingeschriebenem Brief und ohne Rechtsmittelbelehrung vermochte eine solche amtliche Aus­ schreibung nicht zu ersetzen. Wohl kann bei einer Individualverfügung über eine fehlerhafte Eröffnung hinweggesehen werden, wenn klar ist, dass der Verfügungsadressat vom Inhalt der Verfügung Kenntnis er­ halten hat und dass er die Voraussetzungen und Modalitäten des in Frage stehenden Rechtsmittels tatsächlich kannte. Bei Anordnungen von der Art einer Allgemeinverfügung besteht eine solche Heilungs­ möglichkeit wegen des unbestimmten Adressatenkreises nicht (vgl.