11 N 19, ZBI 85/1984, S. 450), was im übrigen für den vorliegenden Fall auch aus dem zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft befindlichen Abfall­ reglement der Gemeinde hervorgeht. Nach Art. 10 dieses Reglementes werden die Anzahl der Abfuhrtouren, die Abfuhrtage, die Sammel­ routen und -Zeiten der Einwohnerschaft in den amtlichen Publikations­ organen bekanntgegeben. Die am 12. März 1993 erfolgte Orientierung der Anwohner der be­ troffenen Sackgassstrassen mittels nichteingeschriebenem Brief und ohne Rechtsmittelbelehrung vermochte eine solche amtliche Aus­ schreibung nicht zu ersetzen.