bGS 143.5) nicht erwähnt. Allgemeinverfügungen werden grundsätzlich nach den für Rechtssätze geltenden Regeln bekanntgemacht (vgl. ZBI 85/1984, S. 450; ZBI 86/1985, S. 88). Im Unterschied zur generell­ abstrakten Norm braucht die Allgemeinverfügung jedoch nicht in einer Gesetzessammlung veröffentlicht zu werden, um Rechtsverbindlich­ keit zu erlangen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 254). Es genügt bereits eine Publikation im Amtsblatt (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 11 N 19, ZBI 85/1984, S. 450), was im übrigen für den vorliegenden Fall auch aus dem zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft befindlichen Abfall­ reglement der Gemeinde hervorgeht.