Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die genau umschriebene Bezeichnung des Sachverhaltes erst mit der namentlich genannten Aufzählung der gewünschten Anordnungsobjekte gegeben (vgl. BGE 119 la 151, 112 lb 252 f.). Dies trifft auf die Änderung der Kehrichtabfuhr-Tour in bezug auf die namentlich aufgeführten 18 Sackgassstrassen zu. Damit ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt. Die besagte Änderung bedarf mithin einer Allgemeinverfügung. 2. In welcher Form eine Allgemeinverfügung zu erlassen ist, wird im kantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) nicht erwähnt.