2 A. Verwaltungsentscheide 1323 Entgegen der Auffassung des Gemeinderates ergibt sich die für Allgemeinverfügungen notwendige Konkretheit des Sachverhaltes nicht bereits aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um Sackgassstrassen handelt. Diese Anordnungsobjekte sind zwar aufgrund objektiver Kriterien logisch bestimmbar, nicht aber genau umschrie­ ben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die genau umschriebene Bezeichnung des Sachverhaltes erst mit der namentlich genannten Aufzählung der gewünschten Anordnungsobjekte gegeben (vgl. BGE 119 la 151, 112 lb 252 f.).