Die erste Voraussetzung für eine Allgemeinver­ fügung ist damit erfüllt. b) Eine Anordnung regelt dann einen konkreten Fall, wenn sie Rechte oder Pflichten der Adressaten mit Bezug auf bestimmte Sa­ chen zum Inhalt hat, wenn mit anderen Worten ihr Anordnungsobjekt bestimmt ist. Anordnungsobjekt ist jene Sache, welche Gegenstand der den Adressaten auferlegten Rechte oder Pflichten bildet. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Anordnungsobjekt bildenden Sachen nicht nur objektiv-logisch, sondern auch individuell bestimmbar sein müssen (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 18-29 N 24, ZBI 85/1984, S. 444 f., BGE 1191a 151, 1121b 252).