, Zürich 1993, N,738/739). a) Eine unbestimmte Zahl von Personen liegt dann vor, wenn sich eine Anordnung an einen geschlossenen oder offenen Kreis von nicht individuell bestimmten Adressaten richtet (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläu­ terungen, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Ap­ penzell A.R h„ Teufen 1985, Art. 18-29 N 24; ZBI 85/1984, S. 440). Vorliegend wendet sich die Änderung der Kehrichtabfuhr-Tour an alle aktuellen wie auch zukünftigen Anwohner einzelner Sackgassstrassen. Eine individuelle Bestimmbarkeit der betroffenen Personen er­ scheint nicht möglich. Die erste Voraussetzung für eine Allgemeinver­ fügung ist damit erfüllt.