1. Die Allgemeinverfügung ist eine Rechtsform zwischen Rechts­ satz und Verfügung. Wie die Verfügung regelt sie einen konkreten Fall, doch im Unterschied zu dieser richtet sie sich an eine unbestimmte Zahl von Personen was die Allgemeinverfügung mit dem Rechtssatz gemein hat, wobei sie rechtlich regelmässig wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt wird (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, N,738/739). a)