A. Verwaltungsentscheide 1323 1. Verwaltungsverfahren 1323 Verfahren. Rechtsnatur der Allgemeinverfügung; Erlassform. 1. Die Allgemeinverfügung ist eine Rechtsform zwischen Rechts­ satz und Verfügung. Wie die Verfügung regelt sie einen konkreten Fall, doch im Unterschied zu dieser richtet sie sich an eine unbestimmte Zahl von Personen was die Allgemeinverfügung mit dem Rechtssatz gemein hat, wobei sie rechtlich regelmässig wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt wird (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, N,738/739). a) Eine unbestimmte Zahl von Personen liegt dann vor, wenn sich eine Anordnung an einen geschlossenen oder offenen Kreis von nicht individuell bestimmten Adressaten richtet (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläu­ terungen, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Ap­ penzell A.R h„ Teufen 1985, Art. 18-29 N 24; ZBI 85/1984, S. 440). Vorliegend wendet sich die Änderung der Kehrichtabfuhr-Tour an alle aktuellen wie auch zukünftigen Anwohner einzelner Sackgassstras- sen. Eine individuelle Bestimmbarkeit der betroffenen Personen er­ scheint nicht möglich. Die erste Voraussetzung für eine Allgemeinver­ fügung ist damit erfüllt. b) Eine Anordnung regelt dann einen konkreten Fall, wenn sie Rechte oder Pflichten der Adressaten mit Bezug auf bestimmte Sa­ chen zum Inhalt hat, wenn mit anderen Worten ihr Anordnungsobjekt bestimmt ist. Anordnungsobjekt ist jene Sache, welche Gegenstand der den Adressaten auferlegten Rechte oder Pflichten bildet. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Anordnungsobjekt bildenden Sachen nicht nur objektiv-logisch, sondern auch individuell bestimmbar sein müssen (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 18-29 N 24, ZBI 85/1984, S. 444 f., BGE 1191a 151, 1121b 252). 2 A. Verwaltungsentscheide 1323 Entgegen der Auffassung des Gemeinderates ergibt sich die für Allgemeinverfügungen notwendige Konkretheit des Sachverhaltes nicht bereits aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um Sack- gassstrassen handelt. Diese Anordnungsobjekte sind zwar aufgrund objektiver Kriterien logisch bestimmbar, nicht aber genau umschrie­ ben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die genau umschriebene Bezeichnung des Sachverhaltes erst mit der namentlich genannten Aufzählung der gewünschten Anordnungsobjekte gegeben (vgl. BGE 119 la 151, 112 lb 252 f.). Dies trifft auf die Änderung der Kehrichtabfuhr-Tour in bezug auf die namentlich aufgeführten 18 Sackgassstrassen zu. Damit ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt. Die besagte Änderung bedarf mithin einer Allgemeinverfügung. 2. In welcher Form eine Allgemeinverfügung zu erlassen ist, wird im kantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; bGS 143.5) nicht erwähnt. Allgemeinverfügungen werden grundsätzlich nach den für Rechtssätze geltenden Regeln bekanntgemacht (vgl. ZBI 85/1984, S. 450; ZBI 86/1985, S. 88). Im Unterschied zur generell­ abstrakten Norm braucht die Allgemeinverfügung jedoch nicht in einer Gesetzessammlung veröffentlicht zu werden, um Rechtsverbindlich­ keit zu erlangen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 254). Es genügt bereits eine Publikation im Amtsblatt (vgl. Hans-Jürg Schär, a.a.O., Art. 11 N 19, ZBI 85/1984, S. 450), was im übrigen für den vorliegenden Fall auch aus dem zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft befindlichen Abfall­ reglement der Gemeinde hervorgeht. Nach Art. 10 dieses Reglemen- tes werden die Anzahl der Abfuhrtouren, die Abfuhrtage, die Sammel­ routen und -Zeiten der Einwohnerschaft in den amtlichen Publikations­ organen bekanntgegeben. Die am 12. März 1993 erfolgte Orientierung der Anwohner der be­ troffenen Sackgassstrassen mittels nichteingeschriebenem Brief und ohne Rechtsmittelbelehrung vermochte eine solche amtliche Aus­ schreibung nicht zu ersetzen. Wohl kann bei einer Individualverfügung über eine fehlerhafte Eröffnung hinweggesehen werden, wenn klar ist, dass der Verfügungsadressat vom Inhalt der Verfügung Kenntnis er­ halten hat und dass er die Voraussetzungen und Modalitäten des in Frage stehenden Rechtsmittels tatsächlich kannte. Bei Anordnungen von der Art einer Allgemeinverfügung besteht eine solche Heilungs­ möglichkeit wegen des unbestimmten Adressatenkreises nicht (vgl. 3 A. Verwaltungsentscheide 1323 ZBI 86/1985, S. 90). Vielmehr konnte die Änderung der Kehrichtab­ fuhr-Tour auf den 1. April 1993 wegen der fehlenden formrichtigen Veröffentlichung keine Rechtswirkung entfalten (vgl. ZBI 87/1986, S. 42). Diese Allgemeinverfügung ist durch die Unterlassung der amtli­ chen Ausschreibung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet (vgl. ZBI 86/1985, S. 90) und damit so zu behandeln, wie wenn sie gar nie be­ standen hätte (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 768). Demzufolge sind die auf den 1. April 1993 eingetretenen Änderungen des Kehrichtabfuhr- Tourenplanes absolut unwirksam. Entscheid Umweltschutz- und Energiedirektion vom 24.6.1998