der Grundriss des strittigen Gebäudeteils ist allerdings etwas verkleinert worden. Parallel angeordnete Satteldächer entsprechen jedenfalls bei zu­ sammengebauten Gebäuden, bei welchen die Gebäudeteile eine ähn­ lich grosse Grundfläche ausweisen, nicht dem herkömmlichen Baustil. Insoweit kann mit dieser Gestaltung der herkömmliche Baustil nicht 22 A. Verwaltungsentscheide 1328