Nach der einschlägigen kantonalen Gestaltungsvorschrift (Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG) gilt für ein ausserhalb der Bauzone gelegenes Bauvorhaben, dass es nicht nur dieser Vorgabe widerspricht, wenn es die herkömmliche Bauweise in Frage stellt. Vielmehr wird positiv eine gute Gestaltung und die Verwendung von Bauteilen und Bauelemen­ ten verlangt, welche dem herkömmlichen Baustil entsprechen. Die Baukommission und der Gemeinderat verlangen in Anwendung von Art. 40 BR, dass anstatt des Pultdaches ein Satteldach erstellt wird. Dabei kann der First des Anbaus parallel zum First des Stalles angeordnet werden.