Dies ha­ ben die Vorinstanzen unterlassen. Nach Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG bGS 143.5) können mit dem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der ange­ fochtenen Verfügung überprüft werden. Der Rekursinstanz steht mithin volle Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu. Aus diesem Grund ist es nach Massgabe der Verfahrensökonomie angezeigt, diese Abklärungen im Rahmen des vorliegenden Rekurs­ verfahrens durchzuführen. Nach der einschlägigen kantonalen Gestaltungsvorschrift (Art.