eingehalten worden ist. Gleichzeitig müssen die Gemeindebehörden das Planungsamt beiziehen um sicherzustellen, dass die kommunale Vorschrift nur etwas fordert, was auch mit dem kantonalen Recht, d.h. mit dem herkömmlichen Baustil, in Übereinstimmung steht, um einen (durchaus möglichen) Widerspruch zwischen dem kantonalen und kommunalen Recht ausschliessen zu können. c) Damit ist folglich zu prüfen, ob der interessierenden kommuna­ len Vorschrift vorliegend selbständige Bedeutung zukommt. Dies ha­ ben die Vorinstanzen unterlassen.