det. Wendet die Gemeinde Art. 40 BR auf ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen an, so bedeutet dies nach dem bisher Gesagten, dass gleichzeitig geklärt werden muss, ob die Anwendung des kommunalen Rechts zu einem Widerspruch mit kantonalem Recht führt. Nachdem aufgrund der dargestellten Zuständigkeitsordnung indes zwei unter­ schiedliche Instanzen betroffen sind (Planungsamt und kommunale Behörde), besteht Koordinationsbedarf. Ansonsten wäre es nämlich nicht auszuschliessen, dass die Gemeinde etwas verlangen könnte, was im W iderspruch zu den kantonalen Vorschriften steht. Es reicht daher nicht aus zu prüfen, ob die kommunale Gestaltungsvorschrift