40 BR und Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG ist folgendes zu beachten: Nach Art. 82 Abs. 2 EG zum RPG bedürfen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zusätzlich einer Bewilligung der Fachstelle für Raumplanung, d.h. des Planungsamtes. Das Planungsamt prüft dabei, ob das Bauvorhaben grundsätzlich zu­ lässig ist und ob die kantonalen Schutzvorschriften eingehalten wer­ den. Dabei gilt insbesondere Art. 77 EG zum RPG als kantonale Schutzvorschrift (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. c EG zum RPG). Das Pla­ nungsamt ist mithin zur Anwendung von Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG berufen. Art. 40 BR wird indes durch Organe der Gemeinde angewen­