Dachformen zulässig sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Ge­ meinde (sofern auch die Neigung im Rahmen des Zulässigen liegt) das Zulässige auf die Satteldachform beschränkt. Verlangt indessen der herkömmliche Baustil zwingend die Satteldachform, so kommt der kommunalen Vorschrift keine selbständige Bedeutung zu, da sie nichts mehr aber auch nichts weniger als den herkömmlichen Baustil ver­ langt. Schliesslich ist nicht ausgeschlossen, dass der herkömmliche Baustil zwingend eine andere Dachform als ein Satteldach (oder auch eine andere Neigung) fordert.