Die fragliche kommunale Bestimmung legt für einen wesent­ lichen Teil des Gemeindegebietes (Wohnzonen, Wohn- und Gewerbe­ zonen, Landwirtschaftszonen mit Ausnahme der An- und Nebenbau­ ten) die Dachform und die Bandbreite der zulässigen Neigung fest. Es handelt sich um eine allgemein gehaltene Gestaltungsvorschrift, wel­ che sich jedoch nicht primär am herkömmlichen Baustil orientiert. Von einer am herkömmlichen Baustil orientierten Konkretisierung oder gar Verschärfung der kantonalen Vorschriften ist mithin nicht auszugehen. Vielmehr will diese Bestimmung offenbar erreichen, dass in den ge­ nannten Fällen im Gemeindegebiet die Satteldachform vorherrschen soll.