EG zum RPG geregelt sind. Folglich steht es den Ge­ meinden etwa zu, eigene Gestaltungsvorschriften für Gebiete ausser­ halb der Bauzonen zu erlassen, wenn der herkömmliche Baustil (Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG) verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung eröffnet und die kommunale Vorschrift lediglich die Auswahlmöglich­ keiten des Bauwilligen einschränkt. 2. a) Die fragliche kommunale Bestimmung legt für einen wesent­ lichen Teil des Gemeindegebietes (Wohnzonen, Wohn- und Gewerbe­ zonen, Landwirtschaftszonen mit Ausnahme der An- und Nebenbau­ ten) die Dachform und die Bandbreite der zulässigen Neigung fest.