77 Abs. 2 EG zum RPG keineswegs um eine abschliessende Ordnung. Vielmehr dürfen die Gemeinden auch für die Bereiche aus­ serhalb der Bauzonen Gestaltungsvorschriften erlassen, soweit sie dabei berücksichtigen, dass Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG eine Grundanforderung ist und durch die kommunalen Vorschriften nicht unterschritten werden darf, sowie dass die weitergehenden Anforde­ rungen in bezug auf den herkömmlichen Baustil (Gliederung und Ver­ kleidung der Fassaden, Fensterteilung und Umgebungsgestaltung) in Art. 13 Abs. 3 EG zum RPG geregelt sind.