auf ihre eigenen örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und lo­ kale öffentliche Interessen im Bereich des Bauwesens zu wahren. Die Gemeinden sind indes nicht nur befugt, Gestaltungsvorschriften für die Gebiete innerhalb der Bauzonen zu erlassen, denn es handelt sich bei Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG keineswegs um eine abschliessende Ordnung.