1. Neben dem Kanton sind auch die Gemeinden befugt, eigene Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Dies ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 lit. e EG zum RPG (bGS 721.1), wonach die Gemeinden in ihren Bauregiementen Bestimmungen über „Anforderungen an die architek­ tonische Gestaltung“ erlassen dürfen. Das kantonale Recht lässt mit­ hin den Gemeinden im Bereich der Gestaltung einen geschützten Autonomiebereich. Dies ermöglicht den Gemeinden unter anderem, 19 A. Verwaltungsentscheide 1327