Dass Y das Bau­ reglement zu seinen Gunsten ausschöpft, darf ihm folglich nicht zum Nachteil gereichen. Von Rechtsumgehung oder Rechtsmissbrauch kann daher nicht gesprochen werden. Entscheid der Baudirektion vom 24.9.1998 1327 Ästhetikvorschriften. Die Gemeinden sind befugt, unter Berücksich­ tigung von Art. 77 und Art. 13 EG zum RPG eigene Gestaltungsvor­ schriften zu erlassen.