vormundschaftsrechtlichen Genehmigung bedarf es hierbei indessen nicht mehr. Aufgrund der Situation, wie sie sich nunmehr darstellt, ist der freihändige Verkauf des Miteigentumsanteils am Grundstück ge­ mäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Dezember 1997 für den verstorbenen X. nicht zu genehmigen. RRB 19.5.1998