Die entsprechende Verfügungsmacht ging auf die Erben über. Diese können darüber allerdings erst dann - etwa durch eine wirksame Anmeldung des öffentlich beurkundeten Kaufver­ trags vom 24. Dezember 1997 - verfügen, nachdem sie selbst als Ei­ gentümer im Grundbuch eingetragen worden sind (Art. 963 Abs. 1, Art. 965 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 111 II 39 ff., BGE 109 II 99 ff.). Einer 65 A. Verwaltungsentscheide 1341